FAQ



Darf das Schlusszeugnis vom Zwischenzeugnis abweichen?

Ja, aber eine Verschlechterung darf nur dann erfolgen, wenn in der Zwischenzeit derart gravierende Änderungen eingetreten sind, dass eine erheblich unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt ist, was der Arbeitgeber (z.B. mittels entsprechenden Mitarbeiterbeurteilungen oder Verwarnungen) beweisen muss. Ansonsten sollte das Schlusszeugnis inhaltlich dem Zwischenzeugnis entsprechen.