FAQ



Ab wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?

Die Kündigung wird erst zum Zeitpunkt des Empfangs wirksam. Die Beweislast für die erfolgte Kündigung liegt bei der kündigenden Partei, weshalb empfohlen wird, die Kündigung per Einschreiben zu schicken.

 

Wird per Brief gekündigt, gilt die Kündigung als empfangen, wenn das Kündigungsschreiben von der Post zugestellt wird (massgeblich ist also nicht das Datum des Poststempels). Legt die Post eine Abholaufforderung in den Briefkasten, so gilt die Kündigung auf den Zeitpunkt zugestellt, an dem die Abholung üblicherweise erwartet werden durfte, spätestens aber mit Ablauf der 7-tägigen Abholungsfrist. Angesichts dieser Unsicherheit ist es empfehlenswert, die Kündigung früh genug abzuschicken, so dass die Kündigungsfrist auch bei Abholung am letzten Tag der Abholfrist noch eingehalten ist.

 

Bei einer persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens ist der Zeitpunkt der Übergabe massgebend. Um dies später beweisen zu können, sollte sich der Kündigende den Empfang schriftlich quittieren lassen. Wird die Empfangsbestätigung verweigert, sollten Zeugen beigezogen und die Kündigung auch noch per Post zugestellt werden.

 

Wird mündlich gekündigt (Beweisprobleme!), ist der Zeitpunkt der Kündigungserklärung massgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung anschliessend noch schriftlich bestätigt wird.

 

Für weiterführende Aspekte rund um Kündigung verweisen wir auf unser "Merkblatt Kündigung" - klicken Sie auf den nachstehenden Link.