FAQ



Darf / muss ich mein Ferienguthaben in der Kündigungsfrist beziehen?

Sie dürfen verlangen, dass Sie Ihr Ferienguthaben in der Kündigungsfrist beziehen können. Der Arbeitgeber darf dies nur verweigern, wenn eine betriebliche Notlage vorliegt.

 

Schwieriger ist es, wenn der Arbeitgeber Sie in die Ferien schickt, obwohl Sie sich die Ferien lieber auszahlen lassen möchten. Hier ist zu unterscheiden: Haben Sie selber gekündigt, ist der Ferienbezug zumutbar, sofern das Ferienguthaben die Dauer der Kündigungsfrist nicht übersteigt. Bei einer Kündigung des Arbeitgebers müssen Sie aufgrund der Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse in der Kündigungsfrist in erster Linie eine neue Stelle suchen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Stellensuche Vorrang vor dem Ferienbezug. Zudem kommt es auf das Verhältnis zwischen der Dauer der Kündigungsfrist und der Anzahl der offenen Ferientage an. Übersteigt die Freistellungsdauer die Feriendauer klar, so werden Sie sich eine Anrechnung gefallen lassen müssen, ausser Sie wären derart intensiv auf Stellensuche, dass ein Ferienbezug nachweislich nicht möglich ist, was mittels entsprechenden Stellenbemühungen nachzuweisen wäre. Gemäss Faustregel in der Gerichtspraxis wird eine Anrechnung der Ferien zugelassen, wenn das Ferienguthaben nicht mehr als einen Drittel der Freistellungszeit beträgt. Zudem dürfen Ferien nicht als bezogen angerechnet werden, wenn Sie erkranken und nicht erholungsfähig sind.

 

Schliesslich dürfen Ferien auch in der Kündigungsfrist nicht von einem Tag auf den anderen angeordnet werden, sondern es ist eine angemessene Anordnungsfrist einzuhalten.

 

Fazit: Es sind immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und vorstehend genannte Kriterien gegeneinander abzuwägen. Aufgrund des Vorrangs der Stellensuche ist es notwendig, dass in der Kündigungsfrist nebst Ferienbezug genügend Zeit für die Stellensuche verbleibt. Dies ist nach Gerichtspraxis dann anzunehmen, wenn das Ferienguthaben ungefähr das Drittel der Kündigungsfrist nicht überschreitet; andernfalls müssen die Ferien teils in natura und teils in Geld bezogen werden.

 

Für weiterführende Aspekte rund um Kündigung verweisen wir auf unser "Merkblatt Kündigung" - klicken Sie auf den nachstehenden Link.